Früher war es einfach, da hat die Frau den Nachnamen des Mannes angenommen, und fertig. Aber was ist schon noch so, wie früher. Das Namensrecht jedenfalls nicht mehr, das hat sich grundlegend geändert.
Der einzige Grundsatz, der heute noch besteht ist der, dass grundsätzlich alle Varianten möglich sind. Das Ehepaar soll einen gemeinsamen Ehenamen führen, das ist entweder der Nachname der Frau oder der des Mannes, aber es besteht keine Pflicht dazu.
Die Eheleute können auch jeder für sich den Nachnamen behalten, den er/sie bei der Eheschließung tragen. So kann also Herr Müller mit Frau Maier verheiratet sein, ohne dass für einen Außenstehenden erkennbar ist, dass eine formelle Ehe besteht.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass Frau Maier einen Doppelnamen annimmt, und dann Maier-Müller heißt, wobei hier Müller der gemeinsame Ehename ist. Sie sehen, man kann es sich nahezu aussuchen, wie man heißen möchte.
Aber denken Sie daran, dass Sie auch den Namen von weiteren Personen damit festlegen, nämlich den Ihrer Kinder. Gehen aus Ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervor, so werden diese den festgelegten gemeinsamen Ehenamen als Familiennamen erhalten. Für den Fall, dass kein gemeinsamer Ehename festgelegt wurde, muss gegenüber dem Standesamt erklärt werden, ob der Name der Mutter oder des Vaters der Familienname aller gemeinsamen Kinder werden soll.
Eine Besonderheit gibt’s noch bei Kindern, die mit in die Ehe gebracht werden. Diese behalten zunächst ihren Familiennamen, durch eine Erklärung vor dem Standesamt kann der neue Familienname auf das Kind übertragen werden, sofern das andere voreheliche Elternteil schriftlich das Einverständnis dazu gibt.
Bitte beachten Sie bei aller Freiheit, dass es bei gemeinsamen Reisen ins Ausland eventuell zu Verwirrung kommen kann, wenn jedes Familienmitglied einen anderen Nachnamen hat.